Teilnahmebedingungen Marché Noir

1. Bewerbung

Die Bewerbung für das Event Marché Noir kann über das Formular auf der Internetseite www.supermegaaction.de eingereicht werden. Über die Zulassung einer Bewerbung entscheidet allein der Veranstalter.

2. Zulassung / Standflächenbestätigung

Über die Zulassung einer Bewerbung der Austeller entscheidet der Veranstalter nach eigenem Ermessen. Die Aussteller bekommen in der Regel nach fünf bis 10 Werktagen Bescheid, ob die Bewerbung angenommen wurde. Die Annahme der Bewerbung verpflichtet den Aussteller zur Teilnahme. Der Aussteller bekommt eine Stellflächenbestätigung. Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu dem festgesetzten Termin ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Standfläche. Verändert sich die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Mitteilung seine Anmeldung zurückzunehmen.

In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei dem Veranstalter mehr Anmeldungen ein, die dem Anforderungsprofil entsprechen, als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet der Veranstalter über die Zulassung nach Ermessen.

Alle Bewerber, die nicht zugelassen werden bekommen die Absage schriftlich per Mail mitgeteilt. Der Versanstalter ist nicht verpflichtet eine Absage zu begründen.

3. Standflächenzuteilung

Die Standflächen werden vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Produktgruppen und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend. Der Veranstalter ist berechtigt, dem Aussteller im Einzelfall aus wichtigem Grund nachträglich eine von der Zulassung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe, Maße und Lage zu ändern, ohne dass der Aussteller Rechte herleiten kann. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt.

4. Gemeinschaftsaussteller

Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertragspartner überlassen. Hiervon können gegebenenfalls Ausnahmen gemacht werden.

Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, der verbindlicher Ansprechpartner des Veranstalters ist. Untersagt ist das nicht angemeldete Verkaufen Waren Dritter.

5. Stellflächen

Die Stellflächen sind grundsätzlich 2 m tief und 2 bis 8 m lang. Individuelle Stellflächen sind nach Absprache mit dem Veranstalter möglich. Die Preise sind dem Bewerbungsformular zu entnehmen.

6. Auf- und Abbau

Die genauen Auf- und Abbauzeiten werden den Ausstellern rechtzeitig vor dem Event mitgeteilt. 

Der Aufbau muss bis Veranstaltungsbeginn komplett abgeschlossen sein. Sollte der Aussteller eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht vor Ort sein, behält sich der Veranstalter vor, die Standfläche anderweitig zu nutzen oder an andere Aussteller zu vergeben.

Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen (ganz oder teilweise) vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. In Ausnahmefällen kann dies mit dem Veranstalter individuell abgesprochen werden.

Nach Beendigung der Veranstaltung ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadenseintritt gemeldet wurden, hat der Aussteller zu ersetzen. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbauendtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden.

7.
Rücktritt von der Anmeldung,
Teilstornierung der Standfläche

Sagen Aussteller ab, stornieren sie einen Teil der Standfläche, nehmen an der Veranstaltung nicht teil oder zahlen ihre Rechnung nicht fristgerecht, ist der Veranstalter berechtigt, die gemietete Standfläche oder den stornierten Teil der gemieteten Standfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten.

Soweit dem Aussteller kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, bleibt der Aussteller nach der Zulassung auch bei Stornierung oder Teilstornierung zur Zahlung einer Stornogebühr wie folgt verpflichtet:


bis 1 Monat vor dem Veranstaltungstermin 50 % der Auftragssumme fällig.


danach bis zum Veranstaltungsbeginn 100 % der Auftragssumme fällig

Soweit der Aussteller finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter bereits einmal nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, kann dieser Aussteller von der Zulassung ausgeschlossen werden.

8. Standaufbau, Standausstattung, Standgestaltung

Der Aussteller muss den kompletten Standbau selbst mitbringen, da der Veranstalter nur die leeren Stellflächen vermietet.

Tische können für die Zeit der Veranstaltung vom Veranstalter gegen einen Aufpreis gemietet werden. Ebenso kann ein Stromanschluss gegen Aufpreis mitgebucht werden.

Die Grundbeleuchtung ist im Veranstaltungsort vorhanden. Weitere Lampen, Verlängerungskabel oder Mehrfachstecker müssen vom Aussteller selbst mitgebracht werden. Diese müssen im Vorfeld auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit geprüft werden. Das Anschließen von Maschinen oder Groß-Geräten ist vorher mit dem Veranstalter abzusprechen.

Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein und darf nicht über die angegebenen Standmaße hinausragen. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.

Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit Personal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbauendtermin abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Es darf an Wänden, Säulen, Fenstern oder Decken nichts befestigt werden.

Rettungswege in der Ausstellungshalle müssen ständig, auch während des Auf- und Abbaus, freigehalten werden.

Requisiten und Ausschmückungen sowie sonstige Gegenstände müssen aus schwer entflammbarem Material bestehen. Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nicht mitgebracht werden. Es gilt ein generelles Rauchverbot im Innenraum.

Die Aussteller erhalten rechtzeitig vor der Veranstaltung noch einmal detailierte Informationen zu den gegebenheiten vor Ort, Partkmöglichkeiten etc.

9. Höhere Gewalt, Veranstaltungsabsage

Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsäzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch wird bei der Erstattung eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 EUR einbehalten.

Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Standmiete.

Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.

10. Ausstellerausweise

Der Aussteller erhält für sich und für die eingesetzten Hilfskräfte drei Austellerausweise, die zum kostenlosen Zutritt berechtigen. Sollte ein Aussteller mehr Hilfskräfte und somit auch mehr Ausstellerausweise benötigen, ist dies individuell mit dem Veranstalter abzustimmen.

11. Werbung

Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse und / oder Dienstleistungen erlaubt. Werbung außerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche ist nur möglich im Rahmen der vom Veranstalter angebotenen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

12. Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern anderer Aussteller anzufertigen.

Die Nutzungsrechte für alle zur Verfügung gestellten Bilder, Texte und Videos übergibt der Aussteller dem Veranstalter für die Veröffentlichung von Werbemaßnahmen (Print und Web).

13. Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungsgeländes. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Standfläche muss so verlassen werden, wie sie vorgefunden wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die entstehenden Kosten für die Reinigung an den Aussteller weitergeleitet.

14. Bewachung

Der Aussteller ist für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst verantwortlich. Ihm wird dringend empfohlen, seinen Stand beaufsichtigen zu lassen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Die Räumlichkeiten werden über Nacht verschlossen und erst am nächsten Morgen eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn wieder geöffnet.

15. Haftung

Der Veranstalter haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In allen anderen Fällen haftet der Veranstalter nur


bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf.


soweit der Veranstalter gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet oder dies üblich ist.

Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten / Hilfskräfte, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Aussteller sind jederzeit für die Sicherheit ihres Standes hinsichtlich Sach- und Personenschäden verantwortlich.

Der Aussteller ist verpflichtet, an den ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, das Ausstellen oder die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten nach seinem Ermessen zu untersagen.

Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl der ausgestellten Waren.

16. Hausrecht, Zuwiderhandlungen

Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters. Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigten den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.

Die Ordnungsbehörden sowie der eingesetzte Veranstaltungsleiter, der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sowie der Ordnungsdienstleiter sind berechtigt, Weisungen im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen zu geben. Diesen Weisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

17. Datenschutzhinweis

Personenbezogene Daten werden von dem Veranstalter und gegebenenfalls von Service Partnern unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer einschlägiger Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen erhoben, verarbeitet und genutzt.

18. Einwilligung in Datennutzung

Der Aussteller ist damit einverstanden, dass seine mit Einreichung der Anmeldung übermittelten Daten (Firmenname, Anschrift, Telefon- / Faxnummer und E-Mail-Adresse) von dem Veranstalter und gegebenenfalls von Service Partnern veranstaltungsbezogen und zu Informationszwecken (Werbung) gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Einwilligung kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter widerrufen werden, ohne dass hierfür gesonderte Kosten neben den üblichen Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen.

19. Salvatorische Klausel

Sollten die Teilnahmebedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.

20. Akzeptieren der Teilnahmebedingungen

Das Unterzeichnen des Ausstellervertrages ist die Bestätigung der Teilnahmebedingungen, wie sie zum dem Zeitpunkt der Unterschrift aufgeführt werden.

Die angegebenen Preise, wenn nicht anders angegeben, verstehen sich zzgl. 19 % MwSt.

Veranstalter:

Kiosk Verlag UG (haftungsbeschränkt)
Groppenbrucher Straße 63
44359 Dortmund

Stand: 18.03.2024